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Scheinselbständigkeit/geänderte Prüfungspraxis der Sozialversicherungsträger PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Ralf Schulz   
Montag, 01. September 2008 09:25

Im Rahmen der Sozialversicherungsprüfungen findet seit kurzem auch die Überprüfung statt, ob ein Arbeitgeber wegen Beauftragung von künstlerisch tätigen Personen beitragspflichtig zur Künstlersozialversicherung ist. Zur Feststellung der eventuellen Beitragspflicht werden die Konten „Werbung“ und „Fremdleistungen“ ausgewertet.

 

In der Vergangenheit wurden in der Regel bei Prüfungen der Sozialversicherungsträger keine Konten ausgewertet und die Verbuchung der Rechnung der „Selbständigen“, „Rechnungsschreiber“, "freie Mitarbeiter"  oder wie auch immer diejenigen genannt wurden, die nicht als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer geführt wurden, erfolgte in aller Regel auf dem Konto „Fremdleistungen“.

 

Wegen des geänderten Vorgehens der Sozialversicherungsträger ist es nun unbedingt erforderlich genau zu prüfen, ob es sich bei dieser Personengruppe nicht eventuell um Scheinselbständige handelt. Gerade in der Gastronomie und im Reinigungsgewerbe kann man wohl davon ausgehen, dass es sich bei der überwiegenden Mehrzahl dieser Leute eigentlich um sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer handelt.

 

Auch wenn bisher bei Prüfungen keine Probleme aufgetreten sind, ist es absolut sicher, dass bei einem Bestand auf diesen Konten in Zukunft genau und unnachgiebig nachgehakt wird und so mancher Scheinselbständige „auffliegt“. Haftbar für die Sozialversicherungsbeiträge ist auf jeden Fall der Arbeitgeber. Es besteht lediglich die Möglichkeit der Einforderung der Beiträge für die letzten drei Monate vom Arbeitnehmer. Auf dem Rest der Beitragsforderung für die letzten vier Jahre bleibt auf jeden Fall der Arbeitgeber sitzen, was im Einzelfall durchaus existenzbedrohende Ausmaße annehmen kann.

 
Häufige Fragen zu Aushilfsbeschäftigungen PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Ralf Schulz   
Freitag, 11. April 2008 11:35

Es werden immer wieder gleichartige Fragen zu geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern (umgangssprachlich Aushilfen) gestellt. Aus diesem Grund werde ich hier die häufigsten Fragen zu diesem Thema beantworten:

Wie viele Stunden dürfen Aushilfen beschäftigt werden?

Es gibt keine Stundengrenze mehr für Aushilfsbeschäftigungen. Die frühere Grenze von 15 Stunden ist seit langem weggefallen und nur noch die Entgeltgrenze von 400 EUR ist entscheidend. Man sollte allerdings bei Arbeitsverträgen, Stundenzetteln oder sonstigen Aufzeichnungen darauf achten, dass die Stunden zum Entgelt passen. Niemand wird z. B. glauben, dass ein Arbeitnehmer 30 Wochenstunden für 400 EUR arbeitet. Entscheidend ist, dass die insgesamt geleisteten Arbeitsstunden zu den Öffnungszeiten des jeweiligen Betriebes passen.

Die Begrenzung von 15 Stunden pro Woche ist allerdings bei gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosengeld I von Bedeutung. Arbeitet ein Aushilfe beschäftigter Arbeitnehmer mehr als 15 Stunden pro Woche, gilt er nicht mehr als arbeitslos (Sozialgericht (SG) Berlin, 22.2.2007, Az. S 60 AL 2384/06-0).

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Anrechnung von Abfindungen auf das Arbeitslosengeld PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Ralf Schulz   
Donnerstag, 03. April 2008 17:04

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld  ruht nach § 143a SGB III, wenn dem Arbeitslosen wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung zusteht und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen, einzelvertraglichen oder tarifvertraglichen Kündigungsfrist beendet worden ist. 

Es ruht unter oben genannten Voraussetzungen so lange, wie die ordentliche Kündigungsfrist dauert, längstens aber für ein Jahr. Weiter ist die Zeit, in der kein Arbeitslosengeld gezahlt wird auf den Zeitraum beschränkt, in dem der Arbeitslose 60% der Abfindung bei einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis verdient hätte. 
Beispiel Nr. 1:  
Ein Arbeitnehmer hat mit seinem Arbeitgeber am 30.04. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05. vereinbart. Die reguläre Kündigungsfrist hätte, wegen der langen Betriebszugehörigkeit, sechs Monate zum Monatsende betragen. Es wurde eine Abfindung in Höhe von EUR 5.000 vereinbart und das monatliche Bruttoentgelt hat EUR 3.000 betragen. Die Abfindung ist zu 60% anzurechnen für die Zeit von 01.06. bis zum 31.10. anzurechnen. Dabei werden die EUR 3.000 durch 30 Tage geteilt und damit ein tägliches Entgelt von EUR 100 festgestellt. Da die EUR 5.000 zu 60% anzurechnen sind, ergibt sich folgende Berechnung: EUR 3.000 anrechenbare Abfindung geteilt durch EUR 100 tägliches Entgelt ergäbe sich eine Anzahl von 30 Tagen, für die kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Da die reguläre Kündigungsfrist nach 30 Tagen noch nicht beendet ist, spielt die Anrechnung der Abfindung hier keine Rolle, weil ohnehin kein Arbeitslosengeld wegen der Heranziehung der regulären Kündigungsfrist gezahlt werden würde.
Beispiel Nr. 2:
Gleiches Beispiel wie nebenstehend, nur die Abfindung beträgt EUR 50.000 und die ordentliche Kündigung ist nach vertraglicher Vereinbarung ausgeschlossen. Die Abfindung ist mit einem Betrag von EUR 30.000 heran zu ziehen. Somit ergeben sich, entsprechend des vorherigen Beispiels, 300 Tage, für die kein Arbeitslosengeld zu zahlen ist. Der Arbeitslose erhält also dementsprechend bis zum 28.02. des folgenden Jahres kein Arbeitslosengeld.

An den obigen Beispielen lässt sich leicht erkennen, dass die Regelung zur Abfindungsanrechung in den allermeisten Fällen überhaupt nicht zum Zuge kommt, weil die Abfindungen in aller Regel nicht so hoch sind und bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist ohnehin kein Arbeitslosengld gezahlt wird.

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen

 
Kündigung im Auftrag ist nicht ausreichend PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Ralf Schulz   
Montag, 07. April 2008 23:01

Wenn eine Kündigung mit dem Kürzel i. A. unterschrieben einem Arbeitnehmer zugeht, ist diese Kündigung nach einem neueren Urteil des Landesarbeitsgerichts Mainz unwirksam, weil sie der Schriftformerfordernis nach § 623 BGB i. V. m. § 126 BGB nicht genügt.

Eine Kündigung muss immer von dem Kündigenden selbst oder einer von ihm bevollmächtigten Person unterschrieben werden. Eine Kündigung im Auftrag ist nicht zulässig, weil hier dann eben nicht die unterschreibende Person sondern nur eine beauftragte Person kündigt, die selbst keine entsprechende Funktion im Unternehmen hat. Wird die Kündigung in Vollmacht, also i. V., unterschrieben, ist der Kündigungserklärung eine Abschrift der Vertretungsvollmacht anzufügen, wenn die Vertretungsbefugnis des Kündigenden nicht ohnehin allgemein bekannt ist, wie es zum Beispiel durch die Bestellung eines Personalleiters oder einer Person in einer entsprechenden Funktion offensichtlich im Unternehmen bekannt ist.

Fehlt diese Vertretungsvollmacht bei einer nicht als vertretungsberechtigt bekannten Person, kann die Kündigung zurückgewiesen werden, siehe § 174 BGB. Diese Zurückweisung sollte unverzüglich, in diesem Fall innerhalb einer Woche durchgeführt werden.

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen

 
Urlaub – Übertragung ins Folgejahr PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Ralf Schulz   
Freitag, 14. März 2008 12:31

Mittlerweile hat sich allgemein die Ansicht verfestigt, nicht genommener Urlaub könnte ohne jede Voraussetzung in das Folgejahr übertragen werden und bis zum 31.03. genommen werden. Dem ist nicht so, generell verfällt der Urlaubsanspruch mit Ablauf des Urlaubsjahres. Er überträgt sich nur unter folgender nachprüfbaren Voraussetzungen auf das Folgejahr:

1.

Wenn der Arbeitnehmer den Urlaub aus dringenden betrieblichen Gründen nicht nehmen konnte (z. B. wegen hohem Arbeitsanfall).

2.

Wenn der Arbeitnehmer den Urlaub aus persönlichen Gründen den Urlaub nicht nehmen konnte (z. B. eine lange Erkrankung im Urlaubsjahr).


Nur in diesen Fällen überträgt sich der Urlaubsanspruch in das Folgejahr. Im Streitfall muss allerdings der Arbeitnehmer beweisen, dass der Urlaub aus einem der vorgenannten Gründe nicht genommen werden konnte, was zumindest bei dringenden betrieblichen Gründen immer schwierig sein wird. Aus diesem Grund sollte die Übertragung des Urlaubs möglichst frühzeitig schriftlich vereinbart werden.
 

Überträgt sich der Urlaub nach oben genannten Bedingungen auf den Zeitraum bis zum 31.03. des Folgejahres, muss er auch bis zum 31.03. genommen werden. Über den 31.03. verfällt der Urlaubsanspruch grundsätzlich. Nur wenn der Arbeitnehmer am 31.12. des Urlaubsjahres noch keine sechs Monate beschäftigt gewesen ist und insofern den Urlaub nicht nehmen konnte, verlängert sich der Übertragungszeitraum auf das gesamte Folgejahr. Er kann den Urlaub für das vorangegangene Urlaubsjahr also dann noch bis zum 31.12. des Folgejahres nehmen.

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen

 

 
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